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   BVerwG, 06.03.1995 - 1 B 30.95   

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BVerwG, 06.03.1995 - 1 B 30.95 (https://dejure.org/1995,8121)
BVerwG, Entscheidung vom 06.03.1995 - 1 B 30.95 (https://dejure.org/1995,8121)
BVerwG, Entscheidung vom 06. März 1995 - 1 B 30.95 (https://dejure.org/1995,8121)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen und Anforderungen an eine Zulassung einer Revision im Verwaltungsrecht - Schutz gegen eine Ausweisung eines straffälligen Ausländers durch Gemeinschaftsrecht - Ausweisungsverfügung aufgrund spezialpräventiver Erwägungen - Berücktsichtigung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 12.06.1980 - 1/80

    Salmon

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1995 - 1 B 30.95
    Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig, ob ein nach Art. 6 Abs. 1, 3. Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei (ARB 1/80) erworbener Anspruch durch eine nachfolgende selbstverschuldete Unterbrechung der Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt (hier infolge der Strafhaft des Klägers) untergeht oder bestehen bleibt.

    Weiterhin wirft die Beschwerde die Frage auf, ob Art. 7 ARB 1/80 dem Kläger Ausweisungsschutz nach Gemeinschaftsrecht verleiht.

    Schließlich mißt die Beschwerde der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, ob nicht der durch Art. 6 und 7 ARB 1/80 vermittelte Ausweisungsschutz die Anwendbarkeit des Ausländergesetzes ausschließt, "so daß im Zusammenwirken der vorgenannten Vorschriften mit Art. 8 EMRK von einem weitergehenden Schutz auszugehen ist als ihn Art. 6 GG im Ausländergesetz seinen Niederschlag gefunden hat, mit der Folge, daß die Nichtberücksichtigung dieser Umstände die Ausweisung des erstmalig verurteilten Klägers auch im Hinblick auf seine hier lebenden Familienangehörigen und vor allem seiner Kernfamilie mit den hier aufgewachsenen Kindern unzulässig und unverhältnismäßig macht".

    Es liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Klärung, daß die Rechtsstellung, die dem Kläger aus der Anwendung der in der Beschwerde bezeichneten Bestimmungen des ARB 1/80 erwachsen sein mag, keine günstigere sein kann als diejenige, die freizügigkeitsberechtigten Angehörigen der Europäischen Gemeinschaft zusteht.

    Es bedarf auch hier keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, daß die (zu unterstellende) Anwendbarkeit der genannten Bestimmungen des ARB 1/80 die Anwendbarkeit des Ausländergesetzes jedenfalls insoweit nicht ausschließt, als im ARB 1/80 bestimmte Sachverhalte nicht geregelt sind.

    Das ist hier der Fall; der ARB 1/80 enthält keine Bestimmungen darüber, unter welchen Voraussetzungen der Aufenthalt straffällig gewordener Ausländer beendet werden kann oder muß.

    Daß derartige Regelungen im Grundsatz auch gegenüber solchen Ausländern zulässig sind, die sich auf Rechte nach dem ARB 1/80 berufen können, ergibt sich bereits aus einem Vergleich mit den für Freizügigkeitsberechtigte geltenden Bestimmungen und ist auch nach dessen Art. 14 Abs. 1 nicht zweifelhaft; danach gilt der erste Abschnitt des Beschlusses, in dem sich auch die Art. 6 und 7 befinden, vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.

  • BVerwG, 22.02.1993 - 1 B 7.93

    Voraussetzungen des Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1995 - 1 B 30.95
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß auch das Aufenthaltsrecht Freizügigkeitsberechtigter einer Aufenthaltsbeendigung nicht entgegensteht, die sich aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung rechtfertigt (Beschluß vom 22. Februar 1993 - BVerwG 1 B 7.93 - Buchholz 402.26 § 12 AufenthG/EWG Nr. 9).

    Es ist anerkannt, daß ein Art. 8 EMKR etwa zu entnehmender weitergehender Ausweisungsschutz auch bei der Anwendung des Ausländergesetzes zu beachten ist (Beschluß vom 22. Februar 1993 - BVerwG 1 B 7.93 - a.a.O.).

  • EGMR, 18.02.1991 - 12313/86

    MOUSTAQUIM c. BELGIQUE

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1995 - 1 B 30.95
    Zu den danach gebilligten Zielen gehören die Verhinderung strafbarer Handlungen und der Schutz der öffentlichen Ordnung (vgl. EGMR, Urteile vom 18. Februar 1991, InfAuslR 1991, 149 und vom 20. März 1991, InfAuslR 1991, 217).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2004 - 11 S 1303/04

    Wegfall des aufgrund Familiennachzugs erworbenen assoziationsrechtlichen

    Den weiteren Aufenthalt oder die Aufenthaltsbeendigung regelt dann das nationale Recht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.3.1995 - 1 B 30/95 -, InfAuslR 1995, 272).
  • BVerwG, 13.06.1996 - 1 B 103.96

    Ausländerrecht: Eingriffsvoraussetzungen nach MRK und Familienschutz

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat diese Bestimmung dahin gehend konkretisiert, daß Eingriffe "durch eine dringende soziale Notwendigkeit gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig in bezug auf ihr legitimes Ziel" sein müssen (EGMR InfAuslR 1991, 149 ; 1994, 84 ; 1994, 86 ; vgl. auch Beschluß vom 6. März 1995 - BVerwG 1 B 30.95 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 2 = InfAuslR 1995, 272 m.w.N.).
  • VGH Hessen, 26.02.1997 - 3 TG 577/96

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten - Ehebestandszeit -

    Zwar ist die Vorschrift, die mit Gesetz vom 7. August 1952 (BGBl. II 685, 953) geltendes Recht geworden ist, grundsätzlich bei der Anwendung des Ausländergesetzes zu beachten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06. März 1995 - 1 B 30.95 - InfAuslR 1995, 272), sie steht jedoch hier der Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen.
  • VGH Baden-Württemberg, 17.02.1997 - 11 S 379/97

    Zulassungsverfahren: Durchentscheiden des Rechtsmittelgerichts nach Zulassung der

    Zu den danach gebilligten Zielen gehören die Verhinderung strafbarer Handlungen und der Schutz der öffentlichen Ordnung (vgl. EGMR, Urteile vom 18.2.1991, InfAuslR 1991, 149, und vom 20.3.1991, InfAuslR 1991, 217; siehe auch BVerwG, Beschluß vom 6.3.1995, InfAuslR 1995, 272).
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Rechtsprechung
   OVG Berlin, 29.10.1997 - 1 B 30.95   

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OVG Berlin, 29.10.1997 - 1 B 30.95 (https://dejure.org/1997,48543)
OVG Berlin, Entscheidung vom 29.10.1997 - 1 B 30.95 (https://dejure.org/1997,48543)
OVG Berlin, Entscheidung vom 29. Oktober 1997 - 1 B 30.95 (https://dejure.org/1997,48543)
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